Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz
HZvG§ 1 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- LSG Saarland, 02.03.2007 – L 7 R 44/05
- BSG, 11.03.2009 – B 12 R 6/07 RZitiert von 5
- OLG Saarbrücken, 11.08.2011 – 6 UF 82/11Zitiert von 5
- OLG Saarbrücken, 14.04.2011 – 6 UF 28/11Zitiert von 6
- OLG Saarbrücken, 23.05.2005 – 9 UF 46/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/1#abs-1 (1) Die Arbeitnehmer, die in den Betrieben der Saarhütten und anderer Unternehmen der Eisen erzeugenden, verarbeitenden und weiterverarbeitenden Industrie im Saarland (Betriebe der Eisen- und Metallgewinnung, der Eisen-, Stahl- und Metallwarenherstellung sowie Betriebe des Maschinen-, Kessel- und Apparatebaus und Betriebe der elektrotechnischen Industrie) beschäftigt sind, erhalten durch die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung zusätzliche kapitalgedeckte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sofern bei diesen Unternehmen Arbeitnehmer bereits am 30. Juni 2002 in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung pflichtversichert waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/1#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 wird für die in § 16 genannten Personen die bisherige umlagefinanzierte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergeführt.